| 15. Juni 2010 | |||
| Bilanzpolitische Gestaltungen nach dem BilMoG | |||
Verbessertes Rating Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Volker Ervens über die Möglichkeit, durch bilanzpolitische Gestaltungen nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz ein verbessertes Rating zu erreichen. Kreditinstitute bewerten die Schuldnerqualität heutzutage anhand von internen Ratingverfahren. Dabei werden mittels mathematisch-statistischer Verfahren Ausfallwahrscheinlichkeiten anhand von Ausfallsmerkmalen errechnet und in Ratingklassen eingeteilt. In der Regel gilt, dass ein Schuldner mit besserem Rating sich zu besseren Konditionen (niedrigeren Zinsen) Kapital verschaffen kann. Dagegen müssen Schuldner mit schlechterem Rating aufgrund der dadurch zum Ausdruck kommenden höheren Ausfallswahrscheinlichkeit (Bonitätsrisiko) einen höheren Zinssatz zahlen. Eine wesentliche Einflussgröße auf das Rating eines Unternehmens stellt die sog. Eigenkapitalquote, also das Verhältnis zwischen eingesetztem Eigenkapital zum Gesamtkapital des Unternehmens, dar. Je höher die Eigenkapitalquote liegt, desto größer ist das Volumen zum Ausgleich möglicher Verluste, so dass sich unmittelbar positive Folgen für die Ratingeinstufung ergeben. Die Höhe des Eigenkapitals lässt sich durch handelsrechtlich zulässige Bilanzierungs- und Bewertungsspielräume positiv beeinflussen, indem im Sinne einer progressiven Bilanzpolitik Aktivpositionen der Bilanz möglichst hoch und Passivpositionen möglichst gering bewertet werden. Das diesbezügliche Gestaltungspotential wurde durch das sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), welches das deutsche Handelsgesetzbuch stärker an internationale Rechnungslegungsvorschriften angepasst hat und am 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist, deutlich ausgeweitet. Der Großteil der neuen Vorschriften ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, anzuwenden. Sie können wahlweise auch für vorhergehende Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, angewendet werden. Im Folgenden sollen die wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Erhöhung der Eigenkapitalquote, die das BilMoG bietet, erläutert werden. Steuerliche Folgen bleiben dabei außer Acht, da die dargestellten Neuerungen in der Regel in der Steuerbilanz, welche zum Zwecke der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses aufzustellen ist, nicht zum Ansatz gebracht werden können. Das neue Gesetz hat insoweit zu einem weiteren Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz geführt. Die Möglichkeiten des BilMoG zur Erhöhung des Eigenkapitals lassen sich im Wesentlichen unterteilen: - Nichtausnutzung von Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechten, sondern Einstellung diesbezüglicher Beträge in eine Gewinnrücklage - Ausnutzung neu geschaffener Aktivierungswahlrechte Ob derartige Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, bedarf einer eingehenden Analyse und Bilanzplanung. Insbesondere können sich Umkehreffekte in Folgejahren ergeben, die im Sinne einer langfristigen Bilanzpolitik unbedingt in die Betrachtung einzuschließen sind. Ferner kann die Umstellung auf einen Jahresabschluss nach BilMoG auch deutlich negative Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote haben, wenn z.B. eine Pensionsrückstellung passiviert wird, deren Höhe aufgrund neuer Bewertungsvorschriften in der Regel deutlich steigen wird. Nichtausnutzung von Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechten Eine der tiefgreifenden Änderungen durch das BilMoG besteht in der Abschaffung diverser Wahlrechte, insbesondere die Bildung von Aufwandsrückstellungen, die Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, die Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, die Bildung von Sonderposten mit Rücklageanteil sowie bestimmte Abschreibungswahlrechte. Zur Glättung des BilMoG-Übergangs gestattet das neue Gesetz die Beibehaltung bzw. Fortführung der diesbezüglich einmal gewährten Ansätze und Bewertungen. Dieses Recht besteht allerdings nur einmalig zum Übergangszeitpunkt. Wird von diesem Recht in bestimmten Fällen kein Gebrauch gemacht, so sind die etwa aus der Auflösung von Aufwandsrückstellungen oder von Sonderposten mit Rücklageanteil resultierenden Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen. Die gestiegenen Gewinnrücklagen erhöhen folglich unmittelbar das handelsbilanzielle Eigenkapital. Diese Gestaltung ist nicht möglich für Positionen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr neu gebildet wurden. Ausnutzung neu geschaffener Aktivierungswahlrechte Bezüglich der neuen Aktivierungswahlrechte, die bei Inanspruchnahme ebenfalls unmittelbar eigenkapitalerhöhend wirken, sind insbesondere die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die Aktivierung latenter Steuern hervorzuheben. Bislang bestand für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelsrechtlich ein allgemeines Aktivierungsverbot. Dieses wurde nunmehr auf ein spezielles Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Kundenlisten oder vergleichbare Vermögensgegenstände reduziert. Für alle übrigen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände besteht nun ein Aktivierungswahlrecht. Danach können künftig Entwicklungskosten für konkrete Produkt- oder Verfahrensneu- bzw. Weiterentwicklungen aktiviert werden. Für allgemeine Forschungsaufwendungen besteht jedoch weiterhin ein Aktivierungsverbot. Bezüglich des Gegenwerts des aktivierten Betrags (abzüglich ggf. passiver latenter Steuern) besteht eine gesetzliche Ausschüttungssperre. Latente Steuern spielten bislang in der Praxis der Jahresabschlusserstellung eine eher untergeordnete Rolle. Aufgrund der Neuregelungen des BilMoG wird sich dies grundlegend ändern. Insbesondere das neue Wahlrecht, aktive latente Steuern zu bilanzieren, wird voraussichtlich häufig in Anspruch genommen werden. Latente Steuern ergeben sich aus Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz. Ferner führen neuerdings steuerliche Verlustvorträge zu aktiven latenten Steuern, sofern die damit verbundenen Steuerminderungen voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren geltend gemacht werden können. Für eine derartige Position bestand bislang nach überwiegender Ansicht ein Aktivierungsverbot. Auch diese Gestaltung stellt eine interessante Alternative der Eigenkapitalerhöhung dar. Sie setzt allerdings voraus, dass nach Verrechnung der aktiven und passiven Steuerlatenzen ein Aktivüberhang verbleibt. Zu beachten ist, dass ein solcher Aktivüberhang ebenfalls einer Ausschüttungssperre unterliegt. Das BilMoG hat mit seinen vielfältigen Neuregelungen zweifelsfrei zu einer Modernisierung des deutschen Bilanzrechts geführt. Für deutsche Unternehmen ergeben sich diverse Möglichkeiten, durch geschickte Nutzung bzw. Nichtnutzung von Wahlrechten positiv auf die Höhe des ausgewiesenen Eigenkapitals einzuwirken. Etwaige Umkehreffekte in Folgejahren wie auch eventuell eigenkapitalmindernde Auswirkungen sind im Rahmen der Umstellung unbedingt im Vorhinein herauszuarbeiten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die Unternehmen sollten daher zusammen mit ihren Beratern die verbleibende Zeit bis zur Umstellung mit der Erstellung von Planbilanzen und Simulationen nutzen, um die Herausforderungen des neuen Bilanzrechts zu meistern. Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen die Kreditinstitute aus den beschriebenen Möglichkeiten des erhöhten Eigenkapitalausweises ziehen werden. Die Gefahr, dass die Kreditinstitute neu geschaffene Aktivposten nach wie vor im Lichte des alten Bilanzierungsrechts als „Luftposten" werten, könnte gegeben sein. Eine solche Vorgehensweise dürfte jedoch kaum sachgerecht sein. Zumindest sollten die Kreditinstitute die insgesamt mit dem BilMoG verbundene erhöhte Transparenz positiv werten und in ihr Rating einfließen lass
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